§ 22 KUG (Kunsturhebergesetz)
[Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KUG (Kunsturhebergesetz)
[Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (siehe: "Personen der Zeitgeschichte")
- 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 201a STGB (Strafgesetzbuch)(Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a STGB ist anzuwenden.
Verwertungsrechte
§15UrhG Allgemeines
Abs.1: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
- 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
- 2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
- 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
Abs.2: Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
- 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
- 3. das Senderecht (§ 20),
- 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
- 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
Abs.3: Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Urheberrechtsgesetz (deutsches Urheberrechtsgesetz)
§7 UrhG Urheber :
"Urheber ist der Schöpfer des Werkes."
Urheberpersönlichkeitsrecht
§12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
§13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
- Der Urheber (Fotograf) hat einen Anspruch darauf, dass sein Name (oder welche Bezeichnung er auch immer wünscht) unter seinen veröffentlichten Bildern steht!
- Es ist kein Service oder eine besondere Gefälligkeit eines Bildnutzers (Verlag, Webseite, etc, etc) einen Urhebervermerk unter den Bildern anzubringen.
- Im Gegenteil, ein Bildnutzer verstößt mit einer vom Urheber ungenehmigten Unterlassung des Urhebervermerkes gegen das Urheberrecht und der Urheber kann gegebenenfalls eine Entschädigung verlangen!
- Normalerweise wird bei ungenehmigter Unterlassung des Urhebervermerks ein 100% (Straf-)Aufschlag auf das vereinbarte Honorar verlangt.
- Natürlich kann (darf) der Urheber (aus welchem Grund auch immer) auf den Urhebervermerk unter seinen Werken verzichten.
§16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Bei Abbildungen von Personen ist das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten zu achten und gegebenenfalls ein Modelrelease einzuholen.
- Siehe auch: Recht am eigenen Bild
Bei Abbildungen fremden Eigentums (auch Tiere) oder Werken anderer Urheber (Künstler, auch Architekten und Objektschaffende) ist gegebenenfalls die Genehmigung des Besitzers mittels eines Property Release einzuholen, sofern die Abbildung und Verbreitung nicht durch die Panoramafreiheit erlaubt ist.
Personen der Zeitgeschichte
- Berühmte Personen (absolute Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel bekannte Politiker, Künstler) und Personen die kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit stehen (relative Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel Menschen, die einen anderen aus einem brennenden Haus retten, u.ä.) dürfen auch ohne ihr Einverständnis fotografiert und das Material (allerdings nicht für Werbung!) verbreitet werden.
- Die Veröffentlichung bei relativen Personen der Zeitgeschichte sollte aber zeitnah erfolgen.
Andreas und Heide Schilling
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